Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maurer-
und Betonbauerhandwerk
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zurück zur Anfangsseite Weiße Wannen Sind Weiße
Wannen oder wasserundurchlässige Bodenplatten ohne weitere Abdichtungsmaßnahmen
als anerkannte Regel der Technik anzusehen. Vorab: Vorab kann ich
feststellen, dass diese Frage nicht vollends beantwortet wurde. Ein klares „Ja“
oder „Nein“ ist zurzeit nicht zu erwarten. Im Laufe dieses
Fachaufsatzes führe ich Meinungen zweier wohlbekannter Sachverständige zu
diesem Thema auf. Wobei wohl gerade Lohmeyer als die Fachgröße auf diesem
Gebiet anzusehen ist. Am Ende des
Aufsatzes habe ich nun (07/2006) das Fazit aus dem Positionspapier 10/07/2006
eingefügt. Einleitung: Seit dem Erscheinen der
DafStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Baukörper aus Beton – 11/2003“ gelten
Weiße Wannen somit als geregelte Bauteile. Die für die
Abdichtungen zuständigen Normen DIN 18195/4+6 und die VOB/C ATV 18336 geben an,
nicht für Bauteile zu gelten, die so wasserundurchlässig sind, dass die
Dauerhaftigkeit des Bauteils und die Nutzbarkeit des Bauwerks ohne weitere
Abdichtung im Sinne dieser Normen gegeben ist. In diesem Sinne gelten diese,
lt. eigener Aussage, auch nicht für Konstruktionen aus wasserundurchlässigem
Beton. Da nun aber
bekannt ist, dass auch ein Beton mit hohem Widerstand gegen eindringendes
Wasser, seiner mikrofeinen Kapillarporen wegen, nicht völlig diffusionsdicht
sein kann, ist es selbst in Fachkreisen umstritten, ob zusätzliche
Abdichtungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Menge des
eindiffundierenden Wasser zu verringern oder gänzlich zu unterbinden. Hierbei ist zu
beachten, dass die durch den Beton eindiffundierenden Mengen erheblich von den
betontechnologischen Maßnahmen (u.a. w/z-Wert) und den bauphysikalischen
Einflüssen (u.a. Wasserdampfdruckunterschied, Temperatur, Restmenge des im
Betons gebundenen Wassers über die der spätere Ausgleichsfeuchtigkeit) abhängig
sind. Prof. G.
Lohmeyer führt zu diesem Thema in seinem Fachaufsatz „wasserundurchlässige
Konstruktionen; Bauwerkssohlenplatten aus WU-Beton: bauphysikalische
Besonderheiten“ Rechenwege auf, die eindiffundierenden Mengen berechnen zu
können. Er stellt
hierbei folgendes fest:
Prof. G.
Lohmeyer kommt zu dem Schluss, dass wenn eine günstige Schichtenfolge (Wand,-Fußbodenbeläge)
nicht gewählt werden kann oder die Nutzung der Räume hinsichtlich der zu
erwartenden Wasserdampf-Diffusionsmenge es verlangt, Abdichtungsmaßnahmen zu
ergreifen sind.
Hier muss nun jeder selbst abschätzen ob, selbst wenn die
vorgenannten Kriterien einen Verzicht auf die Abdichtung zulassen, diese
Kriterien bis zum Ende der Standzeit des Gebäudes eingehalten werden. Oder ist
nicht vom Auftraggeber und dem Planer zu berücksichtigen, dass im Laufe der Jahre
der wasserdampfoffene Fußbodenbelag gegen einen mit einem hohen Wasserdampf-
Diffusionswiderstand ausgetauscht werden könnte? Hier wären z.B. Fliesenbeläge
zu erwähnen. Aber auch bei wasserdampfoffenen Aufbauten ist zu
gewährleisten, dass eine Mindestluftwechselrate einzuhalten ist, um dieses
überschüssige Wasser aus dem Baukörper zu entfernen. Da aber die hier
anfallenden Wassermengen so gering sind, ist dieses durch „normales“ Lüften
leicht zu bewerkstelligen. Anders sieht es aus, wenn großflächig Wand- oder
Bodenflächen durch vorgestellte und / oder aufgelegte Gegenstände nicht mehr
luftumspült sind. Die Abgabe der Feuchtigkeit an die Raumluft würde hierdurch
behindert. Es könnte zu Schimmelpilzbildung in Folge zu hoher
Feuchtigkeitskonzentration kommen. Meine vorgenannten Bedenken sind nur hinsichtlich einer
höherwertigen Nutzung der Kellerräume angebracht. Hierzu zählt regelmäßig auch ein offener, mitbeheizter Kellertreppenraum. Prof.
Dr.-Ing. Rainer Oswald fasste auf den Aachener Bausachverständigentagen 2002 Diese ist in
vollem Umfang in der Buchreihe der von AIBau Aachen publizierten Bände zu den
Sachverständigentagen nachzulesen. Prof. Oswald
geht zunächst davon aus, dass um das einschlägige Regelwerk einzuhalten, alle
Bodenplatten außer denen, die unter „untergeordneten Räumen“ angeordnet sind,
nach der DIN 18195 abzudichten sind. Er scheint hier also der Auffassung zu sein, dass die
Außerachtlassung der Norm bewusst in die Planung des Planerfassers mit
einfliest, im Glauben oder Wissen, dass hier kein Schaden entstehen kann. Er sagt weiter
aus, dass Streitigkeiten um nicht normgerechte Abdichtungen von Sohlenplatten
lt. seinen Beobachtungen in keinem Fall Schäden sind, die eindeutig auf der
abweichenden Abdichtungslösung beruhen. Wenn es zum
Streit über die nicht normgerechte Abdichtung kommt, werden lt. seiner Aussage
regelmäßig folgende Fragen aufgeworfen:
Seiner Meinung
nach könnte man die überwiegende Zahl der geschilderten Situationen als
eindeutige, nachzubessernde Mängelfälle abtun, wenn nicht die langjährige
Praxis überwiegend die volle Gebrauchstauglichkeit nicht normgerechter Lösungen
belegen würde. Da zudem eine Nachbesserung meist extrem kostenaufwändig mit dem
völligen Abbruch der Fußbodenaufbauten verbunden wäre, wird die Diskussion
dieser Streitpunkte wichtig. Unter: „4.
Gründe für die Funktionsfähigkeit nicht normgerecht abgedichteter
Bodenplatten“, führt Oswald in der Hauptsache den geringen Wärmeunterschied
zwischen dem Erdreich unter der Bodenplatte und den Kellerräumen an. Weiterhin führt
er folgenden ungünstigen Schichtenaufbau an:
Er kommt zu
folgendem Schluss: Weiter führt
er aus: Zur Frage der
notwendigen diffusionshemmenden Eigenschaften von Abdichtungen in Bodenbelägen
hat der BEB (Bundesverband Estrich und Belag) 1997 das Merkblatt „Hinweise zum
Einsatz alternativer Abdichtungen unter Estrichen“ veröffentlicht. Die
wesentliche Anforderung lautet, dass der sd-Wert der Materialien des
Fußbodenaufbaus oberhalb der Abdichtung kleiner als der sd-Wert der Abdichtung
selbst sein muss. Das Merkblatt listet typische sd-Werte von Oberbelägen auf.
Ungünstige Werte sind demnach:
Da die
Verwendung eines Gummibelags nicht ausgeschlossen werden kann, kommt das
Merkblatt zu folgender zusammenfassender Feststellung: „Um sicherzustellen,
dass auf Estrichkonstruktionen alle Arten von Bodenbelägen problemlos verlegt
werden können, ist als Grundwert für das Dichtungssystem eine
wasserdampfdiffusionsäquivalente Luftschichtdicke sd von ca. 200 m
ausreichend.“ Meine Bemerkung hierzu: Dieses Merkblatt wird wohl den
wenigsten Planern oder Ausführenden (Dachdeckern, Rohbauern) bekannt sein, somit
kaum als anerkannte Regeln der Technik einzustufen sein. Im Folgenden
listet er verschiedene Folien und Abdichtungen auf und kommt zu dem Schluss,
dass auch die in den „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (ATV) Abdichtungsarbeiten — DIN 18336 Ausgabe Dezember 2002“
und in der „DIN 18195-4 „Bauwerksabdichtungen; Abdichtung gegen
Bodenfeuchtigkeit (Kapillarwasser, Haftwasser) und nichtstauendes Sickerwasser
an Bodenplatten und Wänden; Bemessung und Ausführung - 2000/08“ favorisierte
G200S4 nur einen Sperrwert von 120 m hat, somit die scharfen Forderungen der
BEB nicht erfüllt. Mein Einwand hierzu: Die DIN 18195-2 Bauwerksabdichtungen;
Stoffe - 2000/08 listet bei weitem mehr Stoffe als nur die G200S4 auf. Da aber
die überwiegende Zahl der Baumaßnahmen in Verbindung mit VOB Verträgen erstellt
werden, ist vertraglich lt. ATV DIN 18336, 3.2.3 Abdichtung von
Bodenplatten, nur diese Abdichtungsbahn Vertragsbestandteil. Unter
Punkt 6. "Schlussfolgerungen“ beschreibt er: Aber seine
Aussage geht weiter: Mein Einwand hierzu: Welche Regeln meint er hier? Den
Sachverständigen im Saal gibt er folgendes mit auf den Weg: Prof. Oswald geht also offensichtlich davon aus, dass unter
üblichen Anwendungssituationen, auch ohne Dampfsperrschichten, keine Schäden zu
erwarten sind. Bei der
Podiumsdiskussion auf den Aachener Bausachverständigentagen 2002 Ist eine „Weiße
Wanne“ ohne zusätzliche äußere Abdichtung für Wohnräume im Kellergeschoss
zulässig? Oswald: Es besteht in
der Theorie keine Einigkeit darüber, wie insbesondere der durch den Wasserdruck
erzeugte Wassertransport durch Sickerströmung im WU-Beton abläuft. Während
Klopfer (s. Aachener Bausachverständigentage 1999) davon ausgeht, dass kein
flüssiges Wasser bis zur Bauteilinnenseite gelangt, hält Cziesielski
(Bauphysik-Kalender 2002) die innen austretenden Wassermengen für so beachtenswert,
dass er grundsätzlich unterlüftete Innenverkleidungen empfiehlt. Wie Sie am
Vormittag hörten, befürchtet Brameshuber bei dampfdichten Innenbelägen sogar
ein „Wasserbett“. Dieser unklare Diskussionsstand wird z.B. dazu führen, dass
sich auch die im Entwurf fertig gestellte WU-Richtlinie des DAfStb um eine
klare Aussage zu diesem Thema drücken wird.
Schlusswort
von Oswald: Ich möchte
behaupten, dass es geradezu typisch für die Sachverständigentätigkeit ist,
täglich hautnah im Widerspruch zwischen Theorie und Praxis zu stehen. Vom
Sachverständigen werden insofern pragmatische Lösungen gerade für die Fälle
gefordert, in denen keine klare Theorie hilfreich zur Hand ist. Es ist eine
wesentliche Aufgabe dieser Tagung, diese Probleme nicht zu verdecken, sondern
aufzudecken. Ich danke Ihnen und den Referenten für diese gute gemeinsame
Arbeit! Ich stelle also fest: Es gibt die DIN 18195 mit Ihren 10 Teilen, die VOB/C
ATV DIN 18336, die DBV Merkblätter, die Richtlinien des DafStb, eine Vielzahl
verschiedener Merkblätter, Aufsätze und Aussagen widersprüchlichster Art: hier
z.B. Lohmeyer / Ebeling, Brameshuber, Cziesielki und Oswald. Abschließend zu den Aachener Sachverständigentagen 2002
stellt also einer der „Päpste der Sachverständigen“ (Herr Prof. R. Oswald) zu
dem Thema, ob nun Abdichtungen auf wasserundurchlässigen Betonbodenplatten
verpflichtend seien, ein Verzicht darauf also ein Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik ist oder nicht, fest, dass Sachverständige im
täglichen Leben pragmatisch vorgehen müssen. Mein Fazit: Für den Bau von wasserundurchlässigen Konstruktionen, bzw.
etwaige Abdichtungsmaßnahmen an / auf diesen, gelten die einschlägigen
Abdichtungsnormen DIN 18195 und die DIN ATV 18336 nicht. Sie finden hier, nach
deren eigener Aussage, keine Anwendung. Bei der Beantwortung der Frage, ob nun
auf eine zusätzliche Abdichtung in Form einer Dampfsperre verzichtet werden
kann, ist in erster Linie die geplante oder vermutete Nutzung der
Räumlichkeiten maßgeblich. Dieses gilt sowohl für Betonbodenplatten als
wasserundurchlässige Konstruktion, als auch für Wände von Weißen Wannen. Ist dauerhaft gesichert, dass die hier zu betrachtenden
Räumlichkeiten nicht der „höherwertigen Nutzung“ dienen werden, kann auf eine
Dampfsperre verzichtet werden. Gilt dieses aber als nicht gesichert, oder ist
die „höherwertige Nutzung“ sogar geplant, sollte bei der Planung keinesfalls
auf Dampfsperrschichten im Sinne der DIN 18195 verzichtet werden. Die Planung
ist somit auf die anerkannten Regeln der Technik abzustellen. Da es nicht als
gesichert anzusehen ist, dass ein Großteil der sich mit diesem Thema
befassenden Fachwelt, den Verzicht auf zusätzliche Dampfsperrschichten auf WU-
Konstruktionen (wasserunduchlässiges Bauwerk) als aRdT ansieht, ist ein
Verzicht darauf als zumindest waghalsig von Seiten der Planer anzusehen. Meine Erfahrung nach unzählig vielen Diskussionen mit anderen
Fachleuten, gibt mir das Gefühl, dass ein Großteil der Fachwelt nicht bereit
ist, einen Verzicht von Dampfsperrschichten auf wasserundurchlässigen Betonkonstruktionen
als anerkannte Regeln der Technik einzustufen. Fazit aus dem Positionspapier 10/07/2006 Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton werden seit langem
erfolgreich bei hohen Nutzungsanforderungen an den Innenraum errichtet. Die
Anforderungen der WU-Richtlinie wurden so festgelegt, dass während der Nutzung
lediglich die im Beton enthaltene Baufeuchte an den Innenraum abgegeben wird.
Die bei anstehendem drückenden Wasser nachtransportierten und an die
Innenraumluft abgegebenen Feuchtemengen durch den WU-Beton sind im Vergleich zu
den Feuchtigkeitsmengen, die sich durch Kondensation auf kühlen Bauteiloberflächen,
z. B. infolge falschen Lüftungsverhaltens im Sommer, Niederschlägen,
vernachlässigbar gering. Überarbeitet 07/2007
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