Mark A. Carden
von der HwK OWL zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
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Beispiele von Baumängel und Bauschäden:

Hier: 

Lichtschächte:

Objekt 1
Nachfolgend beschriebene Situation habe ich 2003 im Ruhrpott begutachtet.
Bei dem Objekt handelte es sich ein Einfamilienhaus mit Weißer Wanne.
Der Auftraggeber des Gutachten bemängelte eine Vielzahl von vermuteter Fehler an der Konstruktion, unter anderen auch, dass nich stärkeren Regenereignissen, dass Wasser über die Kellerfensterbrüstungen in den Keller einfloss.



Deutlich sind die Laufspuren des Wassers zu erkennen.
Die Fenster sind nicht druckwasserdicht, der Lichtschacht nicht zu der Weißen Wanne hin abgedichtet.
Des Weiteren wurden die Lichtschächte nicht an die Entwässerung angeschlossen. Dieses hatte zur Folge, dass aufstauendes Sickerwasser im Lichtschacht anstieg um dann über die Fensterbrüstung in den Keller einzudringen.


Der Bauträger, vom Auftraggeber auf diese Probleme hin angesprochen, löste die Sache (in seinem Sinne) recht pragmatisch. Er dichtete von innen die Lichtschächte mit einem Dachdeckerreparaturband ein und baute  verstopfbare Lichtschachtbodenabläufe, so wie dieser bei alten Waschtischen bekannt ist, ein. Hierzu benutzte er ein Gießharz und modellierte einen Verschlußstopfen, welchen der Bewohner nach abklingen des aufstauenden Sickerwassers ziehen sollte um dem im Lichtschacht befindlichem Wasser die Möglichkeit zu geben abzulaufen.
Der Bauherr und ich waren von der Innovationsfähigkeit des Bauträgers zwar angetan, sonderlich Überzeugt waren wir von dieser Art der Umsetzung der Forderungen aber nicht.

Verschlussstopfen mit höhenjustierbarer Fixierung gegen Auftrieb.

Zum Problem der nicht druckwasserdichten Lichtschächte addierte sich zudem noch eine ungünstige Geländegestaltung in der Form, dass Oberflächenwasser in die Lichtschächte einlaufen konnte.  Ferner wurde das Dachflächenwasser in Schotterrigolen versickert, welche sich genau am Haus befanden. Das hier versickernde Regenwasser lag somit im Einflussgebiet der Lichtschächte.

Fazit:
Der vom Gericht bestellte Sachverständige und der Richter folgten im daraufhin angestrebten Beweisverfahren den von mir im Privatgutachten eingebrachten Forderungen und Argumentationen.
Der Bauträger wurde dazu verurteilt, die Situation den Normen und den aRdT anzupassen.
Die Lichtschächte mussten ausgebaut und der Höhe des Geländeverlaufs angepasst werden. Teilweise musste hierfür das Außengelände umgestaltet werden. Die Lichtschächte mussten gegen druckwasserdichte Lichtschächte mit selbsttätigender Entwässerung ausgetauscht werden.
Da eine Vielzahl von weiteren Mängeln, insbesondere auch an der Weißen Wanne festgestellt und im Beweisbeschluss mit aufgenommen wurden, war dieser Teil der Gesamtproblematik noch recht leicht im Zuge der restlichen Mängelbeseitigungsarbeiten mit zu beseitigen.


Objekt 2

Bei einem Bauvorhaben in Bielefeld wurde ich 2006 dazu gerufen, da es auch hier, nach auch nur kurzfristigen Regen, immer wieder zu wassereintritt in den Keller kahm.
Der Generalunternehmer und auch die Bautleitung verneinten einen Fehler in der Ausführung. Es wurde zwar mehrfach gespült, doch die Ursache weder festgestellt noch behoben.



Um die Ursache festzustellen, habe ich ersteinmal das im Ablauf eingebaute Schmutzfangsieb abgebaut um einen Blick in das Abflussrohr zu erhalten. Hierbei konnte im oberen Bereich eine HT Rohrreduzierung von DN 100 auf DN 70 festgestellt werden, in welche ein geschlitztes Dränrohr eingefügt war.


Nachdem der Bodeneinsatz des Lichtschachtes und das Reduzierstück abgebaut waren, konnte erkannt werden, dass ohne filterstabiles Material, mit lehmhaltigen, nicht ausreichend wasserdurchlässigen Sand, bis an das Dränrohr der Lichtschachtentwässerung heran verfüllt wurde.
Eine Spülprobe ergab, dass schon geringe Mengen Wasser ausreichten, um einen Rückstau im Rohr zu erzeugen, welcher auch nach ca. 20 Minuten noch nicht merklich zurückging.
Auf Fotos, während der Baumaßnahme vom Bauherrn aufgenommen, konnte erkannt werden, dass das Entwässerungsrohr des Lichtschachtes nicht direkt an die Ringdränung angeschlossen wurde. Dieses wäre auch nicht zulässig gewesen. Leider ergaben die Fotos und dann ausgeführte Schürfungen, dass die gesamte Dränung nicht den Anforderungen der DIN 4095 "Dränungen zum Schutz von baulichen Anlagen" entsprach.
Da der Gewährleistungszeitraum zum Zeitpunkt der Begutachtung des Gebäudes noch lief, konnte der Mangel im Zuge des Privatgutachtens dem Generalunternehmer nachgewiesen werden, mit der Aufforderung den Mangel zu beseitigen.
Hierzu waren umfangreiche Freilegungsarbeiten am Gebäude notwendig, die der Unternehmer, unter fachkundiger Ausführung und Überwachung, ohne weitere Streitigkeiten ausführte.
Ein Prozeß konnte verhindert werden, da der Unternehmer sich nach Vorlage des Privatgutachtens einsichtig zeigte.


Objekt 3
Nach Unna wurde ich 2007 zu einem Bauvorhaben im Rohbauzustand gerufen, an dessen technisch einwandfreien Zustand von Seiten der Auftraggeber erhebliche Zweifel bestanden.
Vor Ort bestätigten sich die Mutmaßungen der Auftraggeber recht schnell, so dass es zu einem umfangreichen Gutachten nebst Auflistung zahlreicher Verstöße gegen die Normen und den aRdT führte.
In Teilen ging es sogar soweit, dass die Gesamtkonstruktion auch hinsichtlich der Tragfähigkeit in Frage zu stellen war.
Insofern war der hier festgestellte Mangel am Lichtschacht nur ein kleiner Ausschnitt des ganzen.


Die Außenmauern und die Sohle sollte als Weiße Wanne erstellt werden. Dieses gaben zwar weder die Planungsunterlagen, noch die Ausführung her. Somit war das Ziel verfehlt.
Im Bereich des Lichtschachts wurde festgestellt, dass bedingt durch den breiigen Boden und dem aufstauenden Sickerwasser, nach Regen, Wasser von unten in den Lichtschacht eindrückte und hierbei Boden mit sich führte. Auch war der Lichtschacht auf der Dämmung befestigt und nicht zur Wand hin abgedichtet.

Der Unternehmer wurde zwar aufgefordert auch diesen Fehler zu beheben, doch wird er dieses aus Gründen einer zeitnah getätigten Insolvens wohl nicht nachkommen.
Das dieser Ablauf der Sache nicht den Hoffnungen des Auftraggebers entsprachen, braucht wohl nicht weiter ausgeführt zu werden. Doch konnte er, des umfänglichen Sachverständigengutachtens wegen, den Rückbehalt des vom Generalunternehmers geforderten Abschlags begründen.
Es bleibt zu erwarten, dass diese Begründung auch vom Insolvensverwalter des GU`s anzuerkennen wird.

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